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Gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 309 vom 15.11.2016 (publiziert am 13.08.2018) ist die Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde im öffentlichen Bauverfahren in Bezug auf ein Bauprojekt auf einem benachbarten Grundstück rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer keine eigenständigen Interessen an der Ergreifung des Rechtsmittels bezeichnen kann und damit im Interesse eines Dritten sowie auf dessen Kosten die Beschwerde führt sowie gleichzeitig keinen eigenen Nutzen am Bauprojekt hat. Wer der Dritte sei, sei irrelevant.
Das Bundesgericht wies die auf dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 20. April 2018 ab (1C_16/2017).
Mit Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 7H 17 134 vom 03.01.2018 (publiziert am 09.04.2018) stellte die urteilende Instanz rechtskräftig Folgendes fest: Für eine ohne Baubewilligung realisierte baubewilligungspflichtige Massnahme ist das später in Kraft getretene Recht massgeblich, sofern dieses für die Bauherrschaft das «mildere» Recht darstellt. Ist diese nicht der Fall, gilt dasjenige Recht, welches im Zeitpunkt der Realisierung der umstrittenen Baute oder Anlage in Kraft war.
Mit Entscheid Nr. 7H 17 298 vom 22.12.2017 (publiziert am 23.03.2018) stellte das Kantonsgericht Luzern in Erwägung 4.2.2 rechtskräftig fest, dass sich der Schulweg bei einem Sonderschüler (integrative Sonderschulung) nach therapeutischen und sonderpädagogischen Angeboten und Massnahmen zu richten habe. Bestehe ein ausgewiesener Bedarf an Sonderschulung, könne er sich nicht in gleicher Weise auf die Regeln der Zumutbarkeit hinsichtlich Schulweg berufen.
Mit Entscheid des Kantonsgerichts Luzern Nr. 3B 17 31 vom 06.12.2017 (publiziert am 12.02.2018) stellte die urteilende Instanz rechtskräftig fest, dass für Scheidungsverfahren, die am 01.01.2017 bereits rechtshängig waren, der seit dem 01.01.2017 geltende Artikel 122 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) rückwirkend zur Anwendung gelangen soll. Damit widersprach es einem Grossteil der Lehrmeinung, welche der Ansicht ist, dass eine rückwirkende Anwendung des seit dem 01.01.2017 geltenden Art. 122 ZGB willkürlich sei und dem allgemeinen Prinzip der Nichtrückwirkung widerspreche.
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